Alles rund um eine Geschäfts-Ordnung für den Werkstatt-Rat

Was ist eine Geschäfts-Ordnung?
In einer Geschäfts-Ordnung wird die Arbeit vom eigenen Werkstatt-Rat beschrieben.

Der Werkstatt-Rat schreibt in seine Geschäfts-Ordnung die genauen Verfahren und Abläufe in der Werkstatt. Die Geschäfts-Ordnung ist das eigene Regel-Werk vom Werkstatt-Rat.

Zum Beispiel: Der genaue Ablauf einer Werkstatt-Rat-Sitzung mit Tages-Ordnung oder Protokoll.

Die WMVO ist ein wenig wie eine Geschäfts-Ordnung.


Ein Tipp von Werkstatt-Räten

Eine Geschäfts-Ordnung ist gut. Es ist eine Hilfe für die tägliche Werkstatt-Rat-Arbeit.

Die Vorteile einer Geschäfts-Ordnung:

  • Die Arbeit vom Werkstatt-Rat ist genau aufgeschrieben.
  • Jeder kann die Regeln und Verfahren immer nachlesen.
  • Es bringt Ordnung und Klarheit in die Zusammenarbeit im Werkstatt-Rat und mit der Leitung. Das hilft besonders bei unklaren Dingen oder im Streit.
  • Es sind feste Absprachen und sind für alle gültig. Alle nehmen die Werkstatt-Rat-Arbeit dann ernster.
  • Es können sich alle in der Werkstatt über die Werkstatt-Rat-Arbeit informieren.
  • Die Werkstatt-Rat-Arbeit wird besser verstanden.

Eine Geschäfts-Ordnung hilft:

  • den neuen Werkstatt-Rat-Mitgliedern und Vertrauens-Personen.
  • wenn der Werkstatt-Rat sehr groß ist.
  • wenn die Werkstatt-Rat-Mitglieder an verschiedenen Betriebs-Stätten arbeiten.

Schreiben einer Geschäfts-Ordnung

Eine Geschäfts-Ordnung zu schreiben, ist viel Arbeit und braucht viel Zeit. Das kann 2 bis 3 Jahre Zeit brauchen. Aber es lohnt sich.


Ein Tipp von Werkstatt-Räten:

Der Werkstatt-Rat arbeitet die WMVO Schritt für Schritt durch. Der Werkstatt-Rat überlegt bei jedem Paragrafen §: Wie lebt der Werkstatt-Rat in der eigenen Werkstatt die Regeln der WMVO? Gibt es besondere Ausnahmen in der Werkstatt? Also: Was machen wir alle, aber es steht nirgendwo geschrieben?

Zum Beispiel: Die Vertrauens-Person schreibt immer das Protokoll. Oder: Der Werkstatt-Rat trifft sich immer mit der Leitung am 1. Mittwoch im Monat.

 

Schritt für Schritt schreibt der Werkstatt-Rat alles zur eigenen Arbeit auf.

 

 

Absprache mit der Leitung.

Der Werkstatt-Rat bespricht die Geschäfts-Ordnung mit der Leitung. Das ist zu empfehlen. Denn der Werkstatt-Rat gibt sich viele Regeln, die auch die Werkstatt betreffen.

Ein Tipp:

Der Werkstatt-Rat sollte die Geschäfts-Ordnung nach 5 bis 6 Jahren überarbeiten.

 


Was kann in einer Geschäfts-Ordnung stehen?

Einige Beispiele:

  • Die Ziele und Aufgaben vom Werkstatt-Rat. Zum Beispiel: Das Ziel besteht darin die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Leitungen zu vertreten.
  • Die Rechte und Pflichten der Werkstatt-Rat-Mitglieder. Zum Beispiel: Unterrichtungs-Rechte, Mitwirkungs-Rechte, Mitbestimmungs-Rechte.
  • Wie genau arbeitet der Werkstatt-Rat mit der Leitung zusammen? Zum Beispiel: Leitung und Werkstatt-Rat vereinbaren im Januar die Termine für das ganze Jahr. Die Leitung darf Entscheidungen nur über die Vorsitzenden einholen.
  • Die genaue Freistellung von Werkstatt-Rat-Vorsitzenden und Vertrauens-Personen.
  • Besonderheiten in der Werkstatt: Zum Beispiel: Der Werkstatt-Rat ist bei Bewerbungs-Gesprächen vom Fach-Personal dabei und hat Mitwirkungs-Rechte.
  • Die Wahl zum Werkstatt-Rat.

 


Vorlagen als Beispiel von Werkstatt-Räten

Lebenshilfe Musterstadt gGmbH

nach Änderungen der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (WMVO) gültig seit 1. Januar 2017

1. Anwendungs-Bereich
Die Geschäfts-Ordnung ist gültig für den Gesamt-Werkstatt-Rat Lebenshilfe Musterstadt gGmbH, ergänzend zu den Regelungen der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung (WMVO), geändert ab 1. Januar 2017.

2. Errichtung des Gesamt-Werkstatt-Rates

Der Gesamt-Werkstatt-Rat der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH, setzt sich zusammen aus:
• Werkstatt-Rat der Werkstätten Muster – 5 Mitglieder
• Werkstatt-Rat Beispiel – 3 Mitglieder

Der Gesamt-Werkstatt-Rat der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH zeigt sich verantwortlich für alle Belange, die gemeinschaftlich für die Beschäftigten der Werkstätten Muster und Beispiel zu klären sind.

2.1. Vorsitz des Gesamt-Werkstatt-Rates

(1) Der Gesamt-Werkstatt-Rat der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH hat einen Vorsitzenden sowie 2 Stellvertreter.

(2) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in der Regel in der konstituierenden Sitzung des Gesamt-Werkstatt-Rates
(siehe unter 3.2.) in geheimer Abstimmung.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Werkstatt-Rats der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH.

Wählbar sind alle Mitglieder des Werkstatt-Rats der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH, die sich bereiterklären, dieses Amt zu übernehmen.

(3) Der Vorsitzende des Gesamt-Werkstatt-Rates wird die Person, die die meisten Stimmen erhält.

Der 1. Stellvertreter wird die Person, die aus der anderen Werkstatt kommt und dabei die meisten Stimmen erhält.

Der 2. Stellvertreter ist die Person mit den nächstmeisten Stimmen, unabhängig von der Werkstatt-Zugehörigkeit.

(4) Der Vorsitzende des Gesamt-Werkstatt-Rates, oder im Falle der Verhinderung ein Stellvertreter, vertritt den Gesamt-Werkstatt-Rat im Rahmen der gefassten Beschlüsse gegenüber der Werkstatt.

Der Vorsitzende des Gesamt-Werkstatt-Rates ist zur Entgegennahme von Erklärungen der Werkstatt, die dem Gesamt-Werkstatt-Rat gegenüber abzugeben sind, berechtigt.

(5) Aufgaben des Vorsitzenden

 Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gesamt-Werkstatt-Rates
 Vertretung des Gesamt-Werkstatt-Rates gegenüber der Geschäfts-Leitung
 Einladungen von Gästen (nach Beschluss des Gesamt-Werkstatt-Rates)
 Quartals-Besprechung mit der Geschäfts-Leitung

2.2. Einberufung der Gesamt-Werkstatt-Rats-Sitzungen

(1) Die konstituierende Sitzung des Gesamt-Werkstatt-Rates der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH erfolgt in der Regel nach den Werkstatt-Rat-Wahlen, die nach den Regelungen der WMVO durchgeführt werden.

(2) Die konstituierende Sitzung des Gesamt-Werkstatt-Rates beruft der Vorsitzende des Werkstatt-Rates der Werkstätten Muster ein.

(3) Die weiteren Sitzungen des Gesamt-Werkstatt-Rates werden vom Vorsitzenden des Gesamt-Werkstatt-Rates einberufen.

(siehe unter 3.1. Aufgaben des Vorsitzenden)

(4) Der Gesamt-Werkstatt-Rat trifft sich in der Regel
mindestens 4 mal im Jahr.

2.3. Beschlüsse des Gesamt-Werkstatt-Rates

(1) Die Beschlüsse des Gesamt-Werkstatt-Rates werden mit einer einfachen Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmen-Gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Eine Gesamt-Werkstatt-Rats-Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Gesamt-Werkstatt-Rates bei der Beschluss-Fassung anwesend sind.

(dabei wenigstens 2 Werkstatt-Rat-Mitglieder Beispiel
und 3 Werkstatt-Rat-Mitglieder der Werkstätten Muster)

Eine Stellvertretung durch Ersatz-Mitglieder ist zulässig.

(3) Der Gesamt-Werkstatt-Rat der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH beschließt,
welche Mitglieder den Gesamt-Werkstatt-Rat in regionalen und überregionalen Veranstaltungen vertreten.

(4) Es werden von allen Sitzungen des Gesamt-Werkstatt-Rates Protokolle geschrieben.
Die Protokolle werden, nach Inhalt sortiert,
auch der Geschäfts-Leitung und Werkstatt-Leitung und den Beschäftigten zugänglich gemacht.

 Protokoll intern
 Protokoll für Geschäfts-Leitung und Werkstatt-Leitung
 Protokoll öffentlich

3. Mitbestimmungs-Rechte
und Mitwirkungs-Rechte des
Gesamt-Werkstatt-Rates
der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH

3.1. Mitbestimmungs-Rechte des Gesamt-Werkstatt-Rates
gemäß § 5 WMVO

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeits-Zeit
2. Verteilung der Arbeits-Zeit auf die einzelnen Wochen-Tage
3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeits-Entgelte
4. Gestaltung der Arbeits-Entgelt-Bescheinigungen
5. Grundsätze für den Urlaubs-Plan (* siehe unten)
6. Grundsätze zur Verpflegung
7. Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung
8. Soziale Aktivitäten der Werkstatt-Beschäftigten, soweit diese beide Werkstätten betreffen

Alle weiteren im § 5 der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung beschriebenen Mitbestimmungs-Rechte des Werkstatt-Rates
verbleiben in der Entscheidungs-befugnis
des jeweils betreffenden Werkstatt-Rates
der Werkstätten Muster und Beispiel.
Der Gesamt-Werkstatt-Rat kann beratend angerufen werden.

* Erläuterungen zu 5. Urlaubs-Plan:
Grundsätze zum Urlaubs-Plan sind ein Mitbestimmungs-Recht,
wenn es nur um die Beschäftigten der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH geht.
Da es sich hier um Schließungs-Zeiten der Werkstätten handelt, von denen auch die Angestellten betroffen sind, wird aus diesem Mitbestimmungs-Recht ein Mitwirkungs-Recht.

3.2. Mitwirkungs-Rechte des Gesamt-Werkstatt-Rates
gemäß § 5 WMVO

1. Darstellung und Verwendung des Arbeits-Ergebnisses
2. Weiter-Entwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
3. Einschränkung, Schließung oder Verlegung der Werkstatt, sowie grundlegende Änderungen der Werkstatt-Organisation und des Werkstatt-Zwecks.

Alle weiteren im § 5 der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung beschriebenen Mitwirkungs-Rechte des Werkstatt-Rates verbleiben in der Entscheidungs-Befugnis des jeweils betreffenden Werkstatt-Rates der Werkstätten Muster und Beispiel.

Der Gesamt-Werkstatt-Rat kann beratend angerufen werden.

3.3. Unterrichtungs-Recht gemäß § 7 der WMVO

Alle Unterrichtungs-Rechte,
die im § 7 der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung beschrieben sind,
verbleiben bei dem jeweils betroffenen Werkstatt-Rat der Werkstätten Muster und Beispiel.

4. Vermittlungs-Stelle

(1) Es ist eine Vermittlungs-Stelle gemäß § 6 der Werkstätten-Mitwirkungs-Verordnung einzurichten.

(2) Die Vermittlungs-Stelle ist zuständig für alle Werkstatt-Rats-Gremien der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH.

Namentlich:
• Werkstatt-Rat Werkstätten Muster
• Werkstatt-Rat Muster
• Gesamt-Werkstatt-Rat

6. Frauen-Beauftragte
in der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH

(1) Es werden in den Werkstätten der Lebenshilfe Musterstadt gGmbH,
nach Vorbild des Aufbaus der Werkstatträte,
in jeder Werkstatt jeweils eine Frauen-Beauftragte
und eine Stellvertreterin gewählt.

(2) Die Frauen-Beauftragten können auf Wunsch
an den Gesamt-Werkstatt-Rats-Sitzungen teilnehmen.
Sie können ihre Anregungen und Wünsche
in den Sitzungen anbringen.
Die Frauen-Beauftragten haben bei Abstimmungen
im Gesamt-Werkstatt-Rat kein Stimm-Recht.

(3) Weiter-gehende Vereinbarungen
zum Thema „Frauen-Beauftragte“
werden zwischen den Frauen-Beauftragten
und der Geschäfts-Leitung selbstständig geregelt.

Musterstadt, den 22.03.201912.03.2019